ICSID ordnet Vertraulichkeit im Credit-Suisse-AT1-Schiedsverfahren gegen die Schweiz an

By ADR Journal Editorial Desk Veröffentlicht Updated 1 Quelle Schweiz

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Kurzfassung

  • Das ICSID-Tribunal ordnet an, dass die meisten Unterlagen des Credit-Suisse-AT1-Schiedsverfahrens vertraulich bleiben.
  • Veröffentlicht wird nur ein anonymisierter Schiedsspruch, nachdem die Parteien ihn geprüft haben.
  • Anträge auf Schweizer Regierungsunterlagen sind weiterhin offen und vertraulich.
  • Schweiz beantragt Kostensicherheit; Einzelheiten werden nicht veröffentlicht.

Überblick

Das ICSID-Tribunal in Hiroshi Osumi gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (ARB/26/1) hat eine Verfahrensanordnung erlassen, die ein Vertraulichkeitsregime für die Akte im Schiedsverfahren der Credit-Suisse-AT1-Anleihegläubiger festlegt.

Die Anordnung schreibt vor, dass die meisten Verhandlungen, Beweismittel und Schriftsätze einschließlich angeforderter Unterlagen der Schweizer Regierung nicht öffentlich offengelegt werden, und dass nur ein anonymisierter Schiedsspruch veröffentlicht wird.

Schweiz wehrt sich gegen die Löschung von AT1-Gläubigerforderungen in Höhe von 16,5 Milliarden CHF, während die Anspruchsteller die Vorlage von mehr als 500 Dokumenten verlangten, die in einer Schweizer Parlamentsanfrage zitiert worden waren.

Was passiert ist

Am 10. Juli 2026 erließ das ICSID-Tribunal in Hiroshi Osumi gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (ARB/26/1) die Verfahrensanordnung Nr. 2, mit der strenge Vertraulichkeit über die Schiedsverfahrensakte festgelegt wurde.

Die Verfahrensanordnung sieht vor, dass Verhandlungen, Beweismittel und die meisten Schriftsätze der Parteien vertraulich bleiben; veröffentlicht werden soll nur eine anonymisierte Version des endgültigen Schiedsspruchs.

Osumi, der japanische Anleihegläubiger vertritt, hatte die Vorlage von 592 Schweizer Dokumenten beantragt, die in der 2024 veröffentlichten Schweizer Parlamentsanfrage zum Zusammenbruch von Credit Suisse zitiert worden waren. Das Tribunal lehnte zwar die Anordnung einer sofortigen Offenlegung ab, ließ aber die Möglichkeit für eine spätere Phase offen.

Die Anordnung wurde erkennbar, nachdem die Schweiz Kostensicherheit für Rechtskosten sowie Regelungen für Vorschüsse auf Schiedskosten beantragt hatte; auch zu diesen Anträgen wurden Einzelheiten unter den Bestimmungen der Anordnung vertraulich gehalten.

Kontext

Der Fall knüpft an die Abschreibung von Credit Suisse Additional Tier 1 (AT1)-Bonds durch FINMA im Jahr 2023 an. Die Maßnahme löschte Forderungen privater Anleger in Höhe von 16,5 Milliarden CHF im Zuge des Zusammenbruchs der Bank.

Die Anspruchsteller machen geltend, die Schweiz habe internationale Verpflichtungen bei der Behandlung der AT1-Instrumenten-Abschreibung verletzt.

Auch parallele Verfahren vor Schweizer und US-Gerichten stießen auf Offenlegungsbeschränkungen für zentrale Dokumente.

Warum es wichtig ist

  • Die Anordnung des Tribunals prägt die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, das Vorgehen der Regierung im Zusammenhang mit dem 16,5-Milliarden-CHF-AT1-Abschreibungsbeschluss zu prüfen.
  • Die meisten Beweismittel und wichtigen Verfahrensschritte im ICSID-Schiedsverfahren bleiben mit Ausnahme eines anonymisierten Schiedsspruchs unzugänglich.
  • Das Regime kann die Kontrolle beeinflussen, wie die Schweizer Behörden den Zusammenbruch der Credit Suisse und dessen Folgen für Anleger gehandhabt haben.

Quellen

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