Nigerianischer Court of Appeal erteilt einstweilige Verfügung gegen Schiedsverfahren in Shell v. Crestar (ICC-Fall)

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Kurzfassung

  • Der Nigerian Court of Appeal erteilt eine einstweilige Verfügung gegen Schiedsverfahren in Shell v. Crestar.
  • Die Verfügung stoppt das laufende ICC-Schiedsverfahren zum Streit.
  • Das Gericht stellt fest, dass nigerianische Gerichte in Ausnahmefällen internationale Schiedsverfahren stoppen können.
  • Der Fall betrifft parallele Verfahren zu nigerianischen Ölanlagen.

Überblick

Der Nigerian Court of Appeal (Lagos Division) hat zugunsten der Shell Petroleum Development Company und anderer eine einstweilige Verfügung gegen Schiedsverfahren erlassen. Sie untersagt der Crestar Integrated Natural Resources, ein laufendes ICC-Schiedsverfahren fortzusetzen. Im Kern geht es darum, ob nigerianische Gerichte befugt sind, internationale Schiedsverfahren zu stoppen, insbesondere wenn zu demselben Streit bereits parallele Gerichtsverfahren laufen.

Was passiert ist

Shell, Total und Agip beantragten eine einstweilige Verfügung, um zu verhindern, dass Crestar weitere Schritte in einem ICC-Schiedsverfahren unternimmt, das nach Beginn eines Rechtsstreits über denselben Streit in nigerianischen Gerichten eingeleitet worden war. Die Beklagte Crestar wandte sich dagegen und machte geltend, der Court of Appeal habe keine Zuständigkeit, um eine solche Erleichterung nach nigerianischem Schiedsrecht anzuordnen; dieses beschränke die Einwirkung von Gerichten auf schiedsrichterliche Angelegenheiten im Allgemeinen, außer wenn dies ausdrücklich vorgesehen sei.

Die Antragsteller machten geltend, die doppelten Verfahren seien drückend, und die der ausländischen Verfahrenslage zugrunde liegende Schiedsklausel sei nach nigerianischem Öl- und Gasrecht ungültig. Sie beantragten, dass das nigerianische Gericht das laufende ICC-Schiedsverfahren untersagt.

Das Gericht analysierte den Umfang gerichtlicher Eingriffe nach nigerianischem Recht und unterschied dabei zwischen inländischem und internationalem Schiedsverfahren. Unter Verweis auf vorgebrachte Argumente zu englischen Rechtsvorgaben und nigerianischen gesetzlichen Rahmenbedingungen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es einen Ermessensspielraum hat, um internationale schiedsrichterliche Verfahren in begrenzten, außergewöhnlichen Konstellationen zu stoppen.

Im vorliegenden Fall, da die Auseinandersetzung bereits vor nigerianischen Gerichten anhängig war und das ICC-Schiedsverfahren sich noch in einem frühen Stadium befand, befand das Gericht, dass das gleichzeitige Fortführen beider Verfahren drückend und unzulässig wäre. Daher gewährte das Gericht die einstweilige Verfügung gegen Schiedsverfahren und entschied zugunsten von Shell, Total und Agip.

Kontext

Die Frage, ob nigerianische Gerichte einstweilige Verfügungen gegen Schiedsverfahren erlassen können, wird seit Längerem diskutiert - insbesondere im Lichte des Arbitration and Mediation Act, der darauf abzielt, gerichtliche Eingriffe in Schiedsverfahren zu verringern. Die Entscheidung erkennt eine Ausnahme an, wenn parallele Verfahren drückend wären oder faire Rechte verletzten.

Ein solcher Eingriff durch nigerianische Gerichte galt als selten. Das Urteil zieht Parallelen zum englischen Recht, betont jedoch zugleich einen auf den nigerianischen gesetzlichen und sektorspezifischen Kontext zugeschnittenen Ansatz, insbesondere im Hinblick auf die Regulierung des nigerianischen Öl- und Gassektors.

Warum es wichtig ist

  • Die Entscheidung stellt klar, dass nigerianische Gerichte in begrenzten Fällen in das internationale Schiedsverfahren eingreifen können, insbesondere wenn im Inland parallel ein Verfahren anhängig ist.
  • Diese Entscheidung könnte die grenzüberschreitende Schiedsstrategie von Parteien beeinflussen, die an nigerianischen Transaktionen beteiligt sind, insbesondere im Öl- und Gassektor.
  • Sie signalisiert, dass die Wirksamkeit von Schiedsklauseln und die Einhaltung sektorspezifischer Vorgaben entscheidend sind, um zu beurteilen, ob ein internationales Schiedsverfahren fortgesetzt werden darf.

Quellen

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